Ausgangslage

In der Corona-Pandemie müssen wir gemeinsam, solidarisch und flexibel die Herausforderung meistern, das Infektionsrisiko für alle Mitarbeiter:innen so weit wie möglich zu reduzieren, so dass wir alle gesund bleiben. Dies gilt auch wenn nach dem 25. Mai 2022 alle gesetzlichen Regeln bis auf Weiteres entfallen. Dazu sind wir auf die aktive und umsichtige Mitarbeit aller angewiesen, denn nur gemeinsam werden wir in der Lage sein, die Situation zu bewältigen.

Wir werden die wesentlichen Elemente unserer bisherigen Gefährdungsbeurteilung sowie der Hygiene-Pläne fortsetzen, um unsere Mitarbeiter:innen und Kunden zu schützen und den Geschäftsbetrieb des IWW zu sichern.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Allgemeine Hygieneregeln

Wer erkältet ist oder ähnliche Symptome hat, gehört nicht ins IWW. Auf Händeschütteln zur Begrüßung möglichst verzichten. Regelmäßig Hände waschen und ggf. desinfizieren. Husten/Niesen in die Armbeuge. Weitere allgemeine Hygieneregeln: https://www.infektionsschutz.de/

Standort Biebesheim

Am Standort Biebesheim gelten außerhalb der ausschließlich durch IWW genutzten Räumlichkeiten die Regelungen von Hessenwasser.

Tragen von Masken im Gebäude und am Arbeitsplatz

Das Tragen von Masken (FFP2, OP) wird im internen Umgang und mit Kunden empfohlen. Es wird dabei an das Verantwortungsbewusstsein und die Rücksichtnahme auf Andere appelliert.

Im Kontakt mit Gästen/Kunden ist das Tragen einer Maske im IWW verpflichtend für beide Seiten. Jedoch nicht an festen Plätzen, die den üblichen Sicherheitsabstand ermöglichen.

Zur Maskenpflicht innerhalb der festen Arbeitsräume s. folgende Detailregelungen.

Raumbelegung

Die Belegung der Büros sollte – wenn sinnvoll und machbar – weiter unter Nutzung der flexiblen Home-Office-Möglichkeiten minimiert werden. Dazu sprechen sich die Teams mit Ihren Führungskräften dynamisch ab.

Kantinenbenutzung (Moritzstr.)

In der Kantine sollen die Möglichkeiten der Nutzung der Terasse oder des Seminarraums zur Verminderung von Kontakten genutzt werden.

Da die Kolleginnen und Kollegen aus den Laboren an ihren Arbeitsplätzen nicht essen dürfen, sollten die Mitarbeiter, für die diese Einschränkung nicht gilt, dem Laborpersonal den Vortritt lassen, wenn der Platz limitiert ist.

Durchführung von IWW-Veranstaltungen wie Schulungen, Kolloquien

Veranstaltungen wie Probenehmer-Schulungen dürfen im Seminarraum mit einer Personenzahl von max. 24 (U-förmige Tischanordnung) abgehalten werden.

Größere Veranstaltungen (z. B. Kolloquien) mit Theaterbestuhlung sind ebenfalls möglich.

Für solche Veranstaltungen wird ein negativer Test für alle Teilnehmenden und Referent*innen gefordert. Begleitend gibt es dafür nach Absprache ein Testangebot durch das IWW-Testzentrum.

Interne Sitzungen

Interne Sitzungen wie EGL- und Bereichsbesprechungen dürfen wieder im Präsenzformat abgehalten werden. Virtuelle Sitzungen (GoToMeeting) haben sich bewährt und es wird dazu motiviert, dieses Format weiter flexibel zur Reduzierung von Präsenzformaten zu nutzen.

Mobiles Arbeiten

Generell hat sich unsere flexible Regelung zum „mobilen Arbeiten“ sehr bewährt und kann in allen Teams wie bisher in Abstimmung mit den Führungskräften fortgesetzt werden.

Ein Anrecht auf dauerhaftes „home-office“ ergibt sich daraus nicht.

Im Falle von dienstlichen Vorgaben oder Terminen, die in Präsenz wahrgenommen werden sollen, kann “home office” nicht eingefordert werden.

Kostenlose Masken & Schnelltests im IWW-eigenen Testzentrum

IWW stellt als Arbeitgeber kostenlos Masken (FFP2 und OP) für den Dienstgebrauch zur Verfügung.

IWW bietet vorerst weiter die Durchführung von Corona-Schnelltests an. Über das Ergebnis kann ein Zertifikat erstellt werden.

Für die Anmeldung zum Test steht auf dem Public-Laufwerk eine Tabelle zur Verfügung (Verzeichnis: !Corona-Test-Anmeldung). Mit der Anmeldung zum Schnelltest erteilen die Mitarbeiter:innen ihre Zustimmung, dass die zuständige Führungskraft über das Ergebnis informiert wird. Bei positivem Ergebnis wird auch das Personalwesen IWW verbindlich informiert werden.

Die Corona-Schnelltests werden auch nach Absprache angeboten zum Beispiel für Schulungen, Meetings und sonstige kleine interne Veranstaltungen sowie bei Kundenanforderungen (Probenahme, Berater-Termine).

Regelungen zur Quarantäne und Isolierung

In folgenden Fällen informieren Mitarbeiter:innen die zuständige Führungskraft und betreten nicht das IWW.

  • Mitarbeiter:innen, die aufgrund behördlicher Anordnungen zu einer Quarantäne verpflichtet sind.
  • Mitarbeiter:innen, deren Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist
  • Treten Corona-ähnliche Krankheitssymptome auf, sind Mitarbeiter:innen verpflichtet, sich umgehend in Selbstisolierung zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

In allen Fällen ist Freiheit von Corona- bzw. erkältungs-/grippetypischen Symptomen zusätzliche Voraussetzung für das Betreten des IWW.

Private Reisen (z.B. Urlaub) und Quarantäne

Vor jeder privaten Reise ist zu prüfen, ob das Zielgebiet bzw. das Gebiet der Durchreise in eine Kategorie fällt, für die bei der Rückkehr eine Quarantänepflicht besteht. Falls dies bereits bei Antritt der Reise der Fall ist, gilt die Quarantänezeit nicht als Krankheitszeit.

Maßnahmen im Bereich der Probenahme
  • Es ist bei der Planung von Probenahmen abzuklären, ob bei bestimmten Kunden aufgrund des Hausrechts Einschränkungen für bestimmte Personen gelten und/oder ob tagesaktuelle Tests notwendig sind. Diese sind dann intern mit dem Testteam zu organisieren.
Zusätzliche Informationsmöglichkeiten

Allgemeine Informationen zum Coronavirus stellt das Robert-Koch-Institut bereit

https://www.rki.de

Stand: 26. Mai 2022