Maßnahmenpläne

Die Trinkwasserverordnung (TrinkV 2013) fordert in §16 vom Inhaber einer Wasserversorgungsanlage spätestens zur Inbetriebnahme einen detaillierten Maßnahmeplan unter Einbindung der jeweils individuell vorliegenden konkreten Randbedingungen für Wassergewinnung, -aufbereitung und verteilung. Mit diesem soll er bei einem Notfall unmittelbar in die Lage versetzt werden, das anstehende Krisenmanagement im Kontext eines zuvor klar durchgeplanten Katalogs von Handlungsoptionen und -anweisungen (Sofortmaßnahmen wie z. B einer Unterbrechung oder Umstellung der Wasserversorgung, Klärungsmaßnahmen) stützen zu können. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für konkrete Maßnahmen sind im Vorfeld klar definiert.

IWW erstellt derartige Maßnahmepläne in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern eines Wasserversorgers und unter Einbindung ihrer Detailkenntnisse über die technischen Anlagen. IWW unterstützt auch die Abstimmung des Maßnahmeplans mit der überwachenden Behörde. Randbedingungen für eine chemische Desinfektion des Trinkwassers im Notfall (Chlorzehrung, THM-Bildung, Limits für spezifische Dosiermengen) können zuvor im Labor ermittelt werden. Der Maßnahmeplan kann zudem in ein technisches Risikomanagement (TRIM) eingebettet werden.

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Dr.-Ing. Andreas Nahrstedt
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