Neue Trinkwasserverordnung am 09. Januar 2018 in Kraft getreten
Die lange erwartete 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 09. Januar 2018 in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2017 der Vorlage mit weiteren Änderungen zugestimmt hatte (Bundesrats-Drucksache 700/17; Beschluss). Damit werden nun im wesentlichen die Änderungen der Anhänge II und III der Trinkwasserrichtlinie aus 2015 national umgesetzt.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Einführung einer so genannten „Risikobasierten Anpassung des Probenahmeplans (RAP)“ sowie Änderungen bei Verfahrenskenndaten für Analysenmethoden. Es werden auch eine Reihe weiterer Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen, die für unsere Kunden von Belang sind. Welche Änderungen werden für IWW-Kunden spürbare Auswirkungen haben?
- Der Wasserversorger darf in Zukunft auf Antrag beim Gesundheitsamt eine RAP durchführen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
- Über die Anpassung des Probenahmeplans kann der Untersuchungsumfang problemorientiert vermindert werden
- Bisherige Reduzierungsmöglichkeiten entfallen
- Die Grenzwertdefinition bei den Metallen Blei, Kupfer und Nickel wird präzisiert und die Werte werden quasi „verschärft“
- Das Labor wird gesetzlich verpflichtet, Maßnahmenwertverletzungen bei Legionellen direkt an das Gesundheitsamt zu melden
- Die Untersuchungshäufigkeiten werden bei den umfassenden Untersuchungen (neu: B-Parameter) vermindert
- Enterokokken müssen häufiger untersucht werden
So kann Ihnen IWW helfen!
Über die Änderungen der Trinkwasserverordnung werden wir in einer Veranstaltung am 22. Januar in der Stadthalle Mülheim ausführlich informieren. Kurzfristig werden wir auch weitere Termine an unseren Standorten in Diepholz und Biebesheim bekannt geben.
Die neue Fassung der TrinkwV können Sie beim Bundesanzeiger direkt einsehen.
Die parallel vom Umweltbundesamt veröffentlichten Leitlinien für die RAP können hier bezogen werden.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie Ulrich Borchers an.