Referenten-Entwurf der neuen TrinkwV – Was ist neu?
Gegen Ende Juli wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) der lang erwartete Referentenentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung“ (TrinkwV) veröffentlicht. Er wurde den Ländern sowie den Gremien und Verbänden zur Kenntnisnahme und Kommentierung gesendet.
Mit diesem Entwurf muss insbesondere die EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) vom 16. Dezember 2020 in nationales Recht überführt werden. Innerhalb der vom BMG gesetzten Frist beteiligt sich IWW Zentrum Wasser im Rahmen der DVGW-Zugehörigkeit an der Kommentierung und Optimierung des Entwurfs beteiligen.
Wenn es eine konsolidierte Fassung des Referentenentwurfs gibt, werden wir eine Reihe von allgemeinen Veranstaltungen für unsere Kunden durchführen, die wir rechtzeitig ankündigen. Natürlich werden wir zu den „Big Points“ auch eigene, spezialisierte Veranstaltungen und Schulungen anbieten.
Die größten Neuerungen und Veränderungen aus unserer Sicht sind die folgenden:
- Aus juristischen Gründen und wegen der vielen neuen Aspekte der EU-Trinkwasserrichtlinie erfolgt eine grundlegende und umfassende Neustrukturierung der Verordnung, so dass nun 73 Paragrafen und diverse Anlagen in dem Entwurf zu finden sind, statt bisher „nur“ 25. Das ist quasi eine Verdreifachung der Regelungen. Hinzu kommen noch (mindestens) zwei ergänzende Verordnungen für das Risikomanagement des Einzugsgebietes von Entnahmestellen und für die Labore, deren Inhalt noch unbekannt ist.
- Mit der neuen TrinkwV wird die verpflichtende Durchführung einer Bewertung und eines Risikomanagements von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen eines durchgängigen „risikobasierten Ansatzes“ mit einer Übergangsfrist gefordert. Ziel ist es die Probennahmeplanung in Hinblick auf Risiken für die Trinkwasserbeschaffenheit zu flexibilisieren. Damit wird der bisherige optionale Riskomanagementansatz gem. §14 (2a) TrinkwV verbindlich und teilweise erweitert.
- Zudem wird es eine bundesweite Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallationen geben müssen.
- Schließlich gibt es auch neue und/oder strengere Parametervorgaben, u.a. für die PFAS, Halogenessigsäuren, Bisphenol A, Chlorit, Chlorat, Arsen, Blei und Chrom.
- Auf die Wasserversorger kommen auch zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu, z.B. zu Preisen, Wasserverlustraten oder zum Wassersparen.
Zum Thema PFAS haben wir unsere Kundeninformation an die jetzigen Vorgaben angepasst. Die aktuelle Fassung können sie hier downloaden. Ergänzend wird in der September-Ausgabe der EWP ein Beitrag zur Betroffenheit der Wasserversorgung erscheinen.

Vorschau auf den Artikel zu PFAS in der September-Ausgabe der EWP Quelle: TZW
Wir können Ihnen gern bereits jetzt weiter helfen, wenn Sie Fragen zur neuen TrinkwV haben. Sprechen Sie uns gern an.
Zum Thema Risikomanagement kontaktieren Sie bitte Martin Offermann.
Kennen Sie schon unser Online-Tool für das Risikomanagement? Hier bekommen sie mehr Informationen.
Bei allen anderen Fragen hilft Ihnen auch gern Ulrich Borchers weiter.